Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 296

§ 296 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist. (2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entsprechend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde wendet die Vorschriften des Gesetzes unterschiedlich auf Versicherungsunternehmen und Pensionskassen an.
  • Für Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, erfolgt die Anwendung basierend auf den spezifischen Risiken ihrer Tätigkeit.
  • Bei Pensionskassen wird die Anwendung der Vorschriften nach deren Größe, Art und Komplexität der Tätigkeiten angepasst.
  • Der Verordnungsgeber muss die gleichen Grundsätze bei der Erstellung von Rechtsverordnungen beachten.
  • Die Regelungen sollen der jeweiligen Situation der Unternehmen gerecht werden.